Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
31.08.1996 bis 21.11.2001 — BGBl. Nr. 456/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.08.199621.11.2001 BGBl. Nr. 456/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.08.1996BGBl. Nr. 456/1996

Außerkrafttretensdatum

21.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Paragraph 5, (1) Der Anbieter hat für jedes Kaufangebot eine von einer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, befugten Stelle ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Für Magermilchpulver, das in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wird, ist die von der im Sinne des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 322/96 bestimmten nationalen Stelle des Herstellmitgliedstaates ausgestellte Kontrollbescheinigung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Aus der Bescheinigung muß ersichtlich sein, daß die Herstellungsbedingungen im Produktionsbetrieb regelmäßig (mindestens einmal in 28 Tagen) beanstandungsfrei überprüft wurden und daß bei der Untersuchung des zur Intervention angebotenen Magermilchpulvers keine Kontamination mit Salmonellen festgestellt wurde. Die letztgenannte Untersuchung wird regelmäßig nach wissenschaftlich anerkannten Probenahmeplänen und -methoden vorgenommen (mindestens 28tägig eine Charge = Tagesproduktion).
  3. Absatz 4,Die Kontrolle der Produktionsanlage beinhaltet insbesondere den Verdampfer, die Trocknungsanlage selbst und deren Umgebung sowie Luftfilter, Lufterhitzer, Mischer, Silo und Abfüllanlage.
  4. Absatz 5,Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auch maximal für die gesamte Dauer der Intervention vom 1. März bis 31. August befristet ausgestellt werden. Dann muß in ihr eine Erklärung enthalten sein, daß der Herstellungsbetrieb laufend in Zeitabständen von nicht länger als 28 Tagen überwacht wird.
  5. Absatz 6,Werden bei der laufenden Überwachung Salmonellen festgestellt, sind alle Lieferungen auf Kosten des Anbieters zurückzunehmen, die nach der zuletzt durchgeführten Kontrolle, die keinen Salmonellenbefund ergeben hat, erfolgt sind, es sei denn, daß der Anbieter auch für diese Lieferungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen kann.
  6. Absatz 7,Alle Änderungen sind der AMA unverzüglich mitzuteilen.
  7. Absatz 8,Die im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Unterlagen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Probenahmemethode

Gesetzesnummer

10007821

Dokumentnummer

NOR12087970

Alte Dokumentnummer

N5199657745J