Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
Text
Rodungsaufforderung
§ 7. (1) Mit der Mitteilung gemäß § 6 Abs. 7 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antragsteller schriftlich aufzufordern, die Rodung vor dem 15. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres durchzuführen.Paragraph 7, (1) Mit der Mitteilung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antragsteller schriftlich aufzufordern, die Rodung vor dem 15. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ist die Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 bereits erfolgt, kann der Antragsteller schon vor Erhalt der Aufforderung gemäß Abs. 1 die Rodung oder Vorarbeiten dazu vornehmen, wenn die Kontrolle zu einem entsprechenden Ergebnis geführt hat.Ist die Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, bereits erfolgt, kann der Antragsteller schon vor Erhalt der Aufforderung gemäß Absatz eins, die Rodung oder Vorarbeiten dazu vornehmen, wenn die Kontrolle zu einem entsprechenden Ergebnis geführt hat.
(3)Absatz 3,Kann auf Grund höherer Gewalt gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 eine Rodung nicht rechtzeitig bis zum 15. Mai erfolgen, so hat dies der Antragsteller vor dem 15. Mai der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.Kann auf Grund höherer Gewalt gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 eine Rodung nicht rechtzeitig bis zum 15. Mai erfolgen, so hat dies der Antragsteller vor dem 15. Mai der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12088032
Alte Dokumentnummer
N5199657968J