Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1996Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Arbeitsrecht und Sozialrecht,
Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik.
(2)Absatz 2,Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung oder eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der geltenden Fassung oder eines Lehrganges gemäß Paragraph 40 a, AHStG in der geltenden Fassung oder eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12088067
Alte Dokumentnummer
N5199658058J