Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 506/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 506/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 506/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsrecht und Sozialrecht,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik.
  2. Absatz 2,Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der geltenden Fassung oder eines Lehrganges gemäß Paragraph 40 a, AHStG in der geltenden Fassung oder eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088067

Alte Dokumentnummer

N5199658058J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/506/P3/NOR12088067