Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1996Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
PROTOKOLL
Mit Bezug auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Förderung und zum Schutz von Investitionen, unterzeichnet in Hanoi am heutigen Tage, bedeutet der Begriff „maßgeblicher Einfluß“ in Artikel 1 Absatz 2, Subparagraph c), daß ein österreichischer Investor die Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personengesellschaft so weitgehend kontrolliert, daß keine wesentliche Entscheidung über die Investition oder die Gesellschaftspolitik ohne die Zustimmung des österreichischen Investors durch diese Gesellschaften getroffen werden kann.
GESCHEHEN zu Hanoi am 27. März 1995, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12088144
Alte Dokumentnummer
N5199658524J