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Art. 11

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. Nr. 571/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.1996 BGBl. Nr. 571/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1996,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 571/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Hanoi am 27. März 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007837

Dokumentnummer

NOR12088143

Alte Dokumentnummer

N5199658523J