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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. Nr. 571/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1996 BGBl. Nr. 571/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1996,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 571/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz der Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt solche Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge und auch die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007837

Dokumentnummer

NOR12088134

Alte Dokumentnummer

N5199658514J