Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1996Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als Investoren eines dritten Staates und deren Investitionen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs;
einer Inländergleichbehandlung, die auf Grund eines bilateralen Investitionsschutzabkommens einem dritten Staat gewährt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12088135
Alte Dokumentnummer
N5199658515J