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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. Nr. 571/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1996 BGBl. Nr. 571/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1996,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 571/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als Investoren eines dritten Staates und deren Investitionen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
    3. Litera c
      einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs;
    4. Litera d
      einer Inländergleichbehandlung, die auf Grund eines bilateralen Investitionsschutzabkommens einem dritten Staat gewährt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007837

Dokumentnummer

NOR12088135

Alte Dokumentnummer

N5199658515J