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Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 692/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 692/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 692/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein,
    1. Litera a
      daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
      • Strichaufzählung
        Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,
      • Strichaufzählung
        Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
      • Strichaufzählung
        Land- und Forstwirtschaft, Lebensmittelindustrie, Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte,
      • Strichaufzählung
        Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion,
      • Strichaufzählung
        Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
      • Strichaufzählung
        pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,
      • Strichaufzählung
        Produktion von Baumaterialien,
      • Strichaufzählung
        weltweite Vermarktung von Produkten einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
      • Strichaufzählung
        finanzielle und industrielle Dienstleistungen,
      • Strichaufzählung
        Energie und gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Erdöl auch in Drittstaaten,
      • Strichaufzählung
        Berufsausbildung und Managementschulung,
      • Strichaufzählung
        Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten;
    2. Litera b
      daß Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

10007855

Dokumentnummer

NOR12088233

Alte Dokumentnummer

N5199659483J