Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1996Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein,
daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,
Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
Land- und Forstwirtschaft, Lebensmittelindustrie, Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte,
Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion,
Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,
Produktion von Baumaterialien,
weltweite Vermarktung von Produkten einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
finanzielle und industrielle Dienstleistungen,
Energie und gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Erdöl auch in Drittstaaten,
Berufsausbildung und Managementschulung,
Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten;
daß Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR12088233
Alte Dokumentnummer
N5199659483J