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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 692/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 692/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 692/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Angaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen beziehen, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
    1. Litera a
      Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
    2. Litera b
      Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
    3. Litera c
      Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
    4. Litera d
      Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abkommen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

10007855

Dokumentnummer

NOR12088234

Alte Dokumentnummer

N5199659484J