Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 693/1996Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 26. April 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und armenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12088261
Alte Dokumentnummer
N5199659512J