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Art. 16

Fassungen
ab 01.02.1997 — BGBl. Nr. 693/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.02.1997 BGBl. Nr. 693/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1996,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1997BGBl. Nr. 693/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

    Geschehen zu Wien, am 26. April 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und armenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10007856

Dokumentnummer

NOR12088261

Alte Dokumentnummer

N5199659512J