Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1996Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt die Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus:
einer Zollunion, einen gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder jedem sonstigen Abkommen, das eine regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit begründet;
einem internationalen Abkommen oder einer bilateralen Vereinbarung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit über Steuerfragen;
einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs oder jedem bilateralen Abkommen über spezielle Maßnahmen in einem regionalen Rahmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12088264
Alte Dokumentnummer
N5199659517J