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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 694/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1997 BGBl. Nr. 694/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 694/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

Enteignung

  1. Absatz eins,Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
  2. Absatz 2,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine eigene Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher der Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
  3. Absatz 3,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung ausschließlich durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, gemäß deren Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.
  4. Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007857

Dokumentnummer

NOR12088265

Alte Dokumentnummer

N5199659518J