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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 694/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1997 BGBl. Nr. 694/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 694/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Transfer

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, und insbesondere, aber nicht ausschließlich,
    1. Litera a
      der Erträge;
    2. Litera b
      der Rückzahlung von Darlehen;
    3. Litera c
      der Honorare;
    4. Litera d
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    5. Litera e
      von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
  2. Absatz 2,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung gelten.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1, kann die eine oder die andere Vertragspartei:
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften, welche zur Anzeige des Devisentransfers verpflichten sowie zur Einhebung von Ertragssteuern berechtigen, aufrechterhalten;
    2. Litera b
      Gläubigerrechte schützen oder die Vollstreckung von Urteilen auf Grund einer gerichtlichen Klage in gerechter und nicht diskriminierender Anwendung ihrer Gesetze sicherstellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007857

Dokumentnummer

NOR12088266

Alte Dokumentnummer

N5199659519J