Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1996Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Transfer
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, und insbesondere, aber nicht ausschließlich,
der Rückzahlung von Darlehen;
des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
(2)Absatz 2,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung gelten.
(3)Absatz 3,Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1, kann die eine oder die andere Vertragspartei:
Rechtsvorschriften, welche zur Anzeige des Devisentransfers verpflichten sowie zur Einhebung von Ertragssteuern berechtigen, aufrechterhalten;
Gläubigerrechte schützen oder die Vollstreckung von Urteilen auf Grund einer gerichtlichen Klage in gerechter und nicht diskriminierender Anwendung ihrer Gesetze sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12088266
Alte Dokumentnummer
N5199659519J