Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 694/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1997 BGBl. Nr. 694/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 694/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution einem ihrer Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei vorbehaltlich des Bestehens von Gegenforderungen an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte vorbehaltlich des Bestehens von Gegenforderungen an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.

Für den Transfer von Zahlungen, die einer Vertragspartei auf Grund der an sie abgetretenen Eintrittsrechte zu leisten sind, gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007857

Dokumentnummer

NOR12088267

Alte Dokumentnummer

N5199659520J