Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Jagd und Fischerei
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist berechtigt, Jagdpachtverträge und sonstige die Jagd betreffenden Verträge hinsichtlich der in § 7 Abs. 2 genannten Liegenschaften und Pachtverträge hinsichtlich der dem Bund gehörenden Fischereirechte abzuschließen, abzuändern oder aufzulösen. Dies gilt sinngemäß für die Anteile an Genossenschaftsjagden.Die Gesellschaft ist berechtigt, Jagdpachtverträge und sonstige die Jagd betreffenden Verträge hinsichtlich der in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Liegenschaften und Pachtverträge hinsichtlich der dem Bund gehörenden Fischereirechte abzuschließen, abzuändern oder aufzulösen. Dies gilt sinngemäß für die Anteile an Genossenschaftsjagden.
(2)Absatz 2,Der Bund tritt alle Ansprüche gegenüber Dritten aus und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Rechten an die Gesellschaft ab, die ihrerseits den Bund hinsichtlich diesbezüglicher Ansprüche Dritter schadlos zu halten hat.Der Bund tritt alle Ansprüche gegenüber Dritten aus und im Zusammenhang mit den in Absatz eins, genannten Rechten an die Gesellschaft ab, die ihrerseits den Bund hinsichtlich diesbezüglicher Ansprüche Dritter schadlos zu halten hat.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, alle jagdlichen Rechte und Pflichten des Bundes als Grundeigentümer wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12088381
alte Dokumentnummer
N5199660498J