Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Fruchtgenußrecht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft kommt an den in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften des Bundes samt Zubehör unbeschadet der daran bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere der Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand des § 1 Abs. 1 aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos.(Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft kommt an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Liegenschaften des Bundes samt Zubehör unbeschadet der daran bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere der Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (Paragraphen 509, ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand des Paragraph eins, Absatz eins, aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft tritt hinsichtlich der Liegenschaften im Sinn des § 1 Abs. 1Die Gesellschaft tritt hinsichtlich der Liegenschaften im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins
zu dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt,zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt,
soweit es sich um nach § 1 Abs. 2 erster Satz übertragene Liegenschaften handelt, mit Inkrafttreten einer danach erlassenen Verordnung oder zu dem in der Verordnung bestimmten Zeitpunktsoweit es sich um nach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz übertragene Liegenschaften handelt, mit Inkrafttreten einer danach erlassenen Verordnung oder zu dem in der Verordnung bestimmten Zeitpunkt
in alle diese Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse mit Dritten ein.
(3)Absatz 3,Die Einräumung des Fruchtgenußrechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Schlagworte
Waldnutzungsrecht, BGBl. Nr. 103/1951
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12088382
alte Dokumentnummer
N5199660499J