Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12088405
alte Dokumentnummer
N5199710013U