Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftsrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 9, (1) Die Prüfung im Gegenstand Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Materialbedarfsberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12088404
Alte Dokumentnummer
N5199710012U