Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 1. Die nachstehend angeführten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten: Paragraph eins, Die nachstehend angeführten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:
die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
die Fachprüfung für Steuerberater,
die Rechtsanwaltsprüfung,
die Ziviltechnikerprüfung,
die Prüfung für den Apothekerberuf,
die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, oder
Dokumentnummer
NOR12088633
Alte Dokumentnummer
N5199710829U