Rechtstracker.at

Anl. 1 FAV

Fassungen
01.06.1998 bis 31.03.2012 — BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.04.201204.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 312/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019
Anl. 101.06.199831.03.2012 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. II Nr. 331/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. II Nr. 312/2011

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                            Anlage 1

                                                       (§§ 4 und 25)

                            Emissionsmessungen

  1. Ziffer eins
    Die Messungen sind
    1.1 für staubförmige Emissionen nach dem im Anhang zu der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993,
    1.2 zur Bestimmung der Rußzahl nach dem Verfahren gemäß der als Anhang angeschlossenen ÖNORM M 7531 „Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungen für den Hausbrand und für Kleinheizanlagen - Bestimmung der Rußzahl“ vom 1. Juli 1981,
    1.3 für gasförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,
    1.4 für den Abgasverlust nach den Regeln der Technik (zB, wenn keine Brennstoffanalyse vorliegt, nach folgendem Verfahren:
    Abgasverluste (%) q tief A = (t tief A - t tief L) .

       (A2/(21-O tief 2) + B)

       t tief A ........... ºC     ............ Abgastemperatur

       t tief L ........... ºC     ............ Verbrennungs-

                                                Lufttemperatur

       O tief 2 ........... Vol% .............. trockener

                                                Restsauerstoffgehalt

                                                im Abgas

       Es gelten folgende Faktoren:

       a) Feste Brennstoffe

       Biomasse

       Wassergehalt      0%     10%     20%     30%     40%     50%

                 A2   0,6572  0,6682  0,6824  0,7017  0,7290  0,7709

                 B    0,0093  0,0107  0,0125  0,0149  0,0183  0,0235

       Braunkohle

       Wassergehalt      0%     10%     20%     30%     40%

                 A2   0,6717  0,6809  0,6936  0,7070  0,7281

                 B    0,0073  0,0084  0,0097  0,0115  0,0140

       Steinkohle und Koks

       Wassergehalt      0%      5%     10%     15%     20%

                 A2   0,6901  0,6932  0,6967  0,7006  0,7050

                 B    0,0054  0,0057  0,0061  0,0065  0,0069

       b) Flüssige Brennstoffe

       Heizöl         Extra-

                      Leicht   Leicht  Mittel  Schwer

                 A2   0,6642   0,6655  0,6687  0,6736

                 B    0,0086   0,0082  0,0079  0,0076

       c) Gasförmige Brennstoffe

       Gasart        Erdgas H  Propan  Butan

                 A2   0,6440   0,6335  0,6247

                 B    0,0111   0,0092  0,0089)

oder nach einem diesen Verfahren gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
  1. Ziffer 2
    Die Meßstellen sind so festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
  2. Ziffer 3
    Einzelmessungen
    3.1 Einzelmessungen sind bei der erstmaligen Prüfung gemäß Paragraph 23, in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) und bei Emissionsmessungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage nachweislich vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzustände).
    3.2 Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
    3.3 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Meßverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.

4. Kontinuierliche Messungen

4.1 Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Meßergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Grenzwert vergleichbar sein.

4.2 Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik (zB nach den vom Verein Deutscher Ingenieure herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2066, Blatt 4 und Blatt 6, und VDI 3950, Blatt 1E) zu erfolgen.

4.3 Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz angeführten Personenkreis vorzunehmen.

4.4 Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

4.4.1 ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder

4.4.2 mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder

4.4.3 ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

4.5 Als Beurteilungswert gilt das Ergebnis von Messungen unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens. An- und Abfahrzustände der Feuerungsanlage bleiben unberücksichtigt.

5. Wiederkehrende Prüfungen

5.1 Die Bestimmung der CO-Emission ist bei stationärem Betrieb und - soweit die Ziffer 5 Punkt 3, nicht anderes vorsieht - bei jenem Betriebszustand der Feuerungsanlage durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird.

5.2 Der CO-Wert ist - soweit die Ziffer 5 Punkt 3, nicht anderes vorsieht - als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln.

5.3 Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ist der CO-Wert bei zweistufigen Brennern in der jeweiligen Laststufe, bei stufenlosen Brennern in zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch Kurzzeitmessung (Messung bis zur Meßwertkonstanz) zu ermitteln.

5.4 Die Feuerungsanlage gilt hinsichtlich des CO-Emissionsgrenzwertes für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens ermittelte CO-Wert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

Schlagworte

Anfahrzustand

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088681

Alte Dokumentnummer

N5199710920U