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§ 23 FAV

Fassungen
01.06.1998 bis 31.03.2012 — BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.04.201204.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 312/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019
§ 2301.06.199831.03.2012 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. II Nr. 331/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. II Nr. 312/2011

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erstmalige Prüfung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen sind anläßlich ihrer Inbetriebnahme einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, daß die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
  3. Absatz 3,Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 350 kW darf der Nachweis gemäß Absatz 2, durch Vorlage
    1. Ziffer eins
      eines Meßberichtes einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung)
    und
    1. Ziffer 2
      einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Betriebsanlageninhaber aufgestellt hat, daß die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Ziffer eins, angeführten baugleichen Anlage entspricht,
    erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088673

Alte Dokumentnummer

N5199710912U