Rechtstracker.at

§ 3 BE-Ü-VO

Fassungen
21.01.2004 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.01.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003
§ 310.11.199920.01.2004 § → § BGBl. II Nr. 423/1999
§ 319.11.199709.11.1999 BGBl. II Nr. 335/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Abkürzung

BE-Ü-VO

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);
    2. Ziffer 2
      sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;
    3. Ziffer 3
      Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.
  2. Absatz 2,Der Umfang vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Justieren und Aktualisieren der “Machbarkeitsstudie Brenner Basistunnel” in geologischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, soweit seit deren Erstellung zwischenzeitlich neue Erkenntnisse verfügbar sind;
    2. Ziffer 2
      Erstellung eines Vermessungsnetzes (geodätisches Festpunktnetz) im Projektgebiet;
    3. Ziffer 3
      Planung und Durchführung einer ersten Phase von Erkundungsarbeiten als Grundlage für die vorzunehmende Planung und die Erstellung eines technischen Konzeptes für die weiteren Erkundungsarbeiten samt Kostenschätzung;
    4. Ziffer 4
      Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Durchführung sämtlicher Planungsmaßnahmen und sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau des Brenner Basistunnels.
  3. Absatz 3,Der Umfang der umfassenden Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Ergänzung und Fertigstellung der Erkundungsarbeiten;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);
    3. Ziffer 3
      sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, dass auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;
    4. Ziffer 4
      Erwerb der erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint;
    5. Ziffer 5
      Vertiefung und Ergänzung der Studien zu den Konzessions- und Finanzierungsmodellen.
  4. Absatz 4,Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

Schlagworte

Hochbau, Sicherungstechnik, Traktionsstromtechnik, Konzessionsmodell

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Gesetzesnummer

10007874

Dokumentnummer

NOR40047912