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Art. 7

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 198/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 198/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 198/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Transfer

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen, wie sie im Artikel 1 (c) definiert sind, und ihre Erträge, wie sie im Artikel 1 (e) definiert sind, ins Ausland zu transferieren. Investoren haben außerdem das uneingeschränkte Recht, ins Ausland im besonderen, aber nicht auschließlich Anmerkung, richtig: ausschließlich) zu transferieren:
    1. Litera a
      Kapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung ihrer Investitionen;
    2. Litera b
      Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
    3. Litera c
      Rückzahlungen von Krediten;
    4. Litera d
      Erlöse aus vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    5. Litera e
      eine Entschädigung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens.
  2. Absatz 2,Devisentransfers erfolgen ohne Verzögerung in jeder frei konvertierbaren Währung. Wenn nicht anders vereinbart mit dem Investor, erfolgen Transfers zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung gelten. Der Wechselkurs entspricht dem Kreuzkurs, der am Tage der Zahlung aus der Anwendung der Kurse des Internationalen Währungsfonds für die Umwandlung der betroffenen Währungen in Sonderziehungsrechte resultiert.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10007878

Dokumentnummer

NOR12088716

Alte Dokumentnummer

N5199711066U