Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Transfer
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen, wie sie im Artikel 1 (c) definiert sind, und ihre Erträge, wie sie im Artikel 1 (e) definiert sind, ins Ausland zu transferieren. Investoren haben außerdem das uneingeschränkte Recht, ins Ausland im besonderen, aber nicht auschließlich (Anm.: richtig: ausschließlich) zu transferieren:Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen, wie sie im Artikel 1 (c) definiert sind, und ihre Erträge, wie sie im Artikel 1 (e) definiert sind, ins Ausland zu transferieren. Investoren haben außerdem das uneingeschränkte Recht, ins Ausland im besonderen, aber nicht auschließlich Anmerkung, richtig: ausschließlich) zu transferieren:
Kapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung ihrer Investitionen;
Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
Rückzahlungen von Krediten;
Erlöse aus vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
eine Entschädigung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens.
(2)Absatz 2,Devisentransfers erfolgen ohne Verzögerung in jeder frei konvertierbaren Währung. Wenn nicht anders vereinbart mit dem Investor, erfolgen Transfers zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung gelten. Der Wechselkurs entspricht dem Kreuzkurs, der am Tage der Zahlung aus der Anwendung der Kurse des Internationalen Währungsfonds für die Umwandlung der betroffenen Währungen in Sonderziehungsrechte resultiert.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12088716
Alte Dokumentnummer
N5199711066U