Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei über eine Investition des Erstgenannten auf dem Gebiet der Letztgenannten, die nicht freundschaftlich beigelegt wurde, wird nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab der schriftlichen Mitteilung betreffend den Anspruch in einem solchen Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit behandelt, über das sich die beiden Streitparteien geeinigt haben. Wenn es innerhalb dieser sechs Monate zu keiner Einigung über ein solches Verfahren kommt, sind die Streitparteien verpflichtet, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäß der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung zu unterwerfen, insoweit sie auf Grund der letzten Abänderung, die für beide Vertragsparteien anwendbar ist, abgeändert wurde. Die Parteien können sich in schriftlicher Form über eine Abänderung dieser Regeln einigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12088718
Alte Dokumentnummer
N5199711068U