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Art. 14

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 147/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 147/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 1997,

Typ

Vertrag – Syrien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 147/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Syrien einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
    4. Litera d
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10007879

Dokumentnummer

NOR12088756

Alte Dokumentnummer

N5199711505I