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Art. 15

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 147/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 147/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 1997,

Typ

Vertrag – Syrien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 147/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 15

Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Syrien und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10007879

Dokumentnummer

NOR12088757

Alte Dokumentnummer

N5199711506I