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§ 3

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. II Nr. 201/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.1997 BGBl. II Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 201/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 3,

Für die Ausbildung von Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften/Ausbildungsordnungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    bei den dreijährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2. beziehungsweise 3. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode),
  2. Ziffer 2
    bei den dreieinhalbjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 25 bis einschließlich 30 (4. Ausbildungsperiode),
  3. Ziffer 3
    bei den vierjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 26 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 27 bis einschließlich 36 (4. Ausbildungsperiode).

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007881

Dokumentnummer

NOR12088765

Alte Dokumentnummer

N5199712354Y