Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die Ausbildung von Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften/Ausbildungsordnungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
bei den dreijährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2. beziehungsweise 3. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode),
bei den dreieinhalbjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 25 bis einschließlich 30 (4. Ausbildungsperiode),
bei den vierjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 26 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 27 bis einschließlich 36 (4. Ausbildungsperiode).
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR12088765
Alte Dokumentnummer
N5199712354Y