Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs in verkürzter Lehrzeit abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes nur dann anzuwenden, wenn mindestens die Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit ersetzt wird. Lehrzeitanrechnungen auf Grund von Verwandtschaftsregelungen in der Lehrberufsliste haben gemäß § 3 zu erfolgen. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs in verkürzter Lehrzeit abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes nur dann anzuwenden, wenn mindestens die Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit ersetzt wird. Lehrzeitanrechnungen auf Grund von Verwandtschaftsregelungen in der Lehrberufsliste haben gemäß Paragraph 3, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR12088766
Alte Dokumentnummer
N5199712355Y