Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, BGBl. Nr. 251/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 317/1995, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden.Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1995,, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden. (2)Absatz 2,Lehrlinge, die gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die gemäß der in Absatz eins, angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR12088767
Alte Dokumentnummer
N5199712356Y