Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Besonders konstruierte Bestandteile
§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 2 500 S bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist. Paragraph 7, Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 2 500 S bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß Paragraph 4,, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Länder ist.
Schlagworte
Bestimmungsland
Dokumentnummer
NOR12089121
Alte Dokumentnummer
N5199747192L