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Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 166/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 166/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 1997,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 166/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder Georgien zusammentreten wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

10007902

Dokumentnummer

NOR12089202

Alte Dokumentnummer

N5199749015L