Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder Georgien zusammentreten wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR12089202
Alte Dokumentnummer
N5199749015L