Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
Land-, Forst- und Almwirtschaft,
Lebensmittelindustrie, Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte,
Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,
Energiewesen, einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,
chemische und petrochemische Industrie,
holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,
elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
elektronische und elektrotechnische Industrie,
Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie,
Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien, Rüstungskonversion,
Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung biologischer Pflanzenschutzmittel,
Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten,
Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,
Bauwesen, Herstellung von Baumaterialien und Ausrüstungen,
Planung, Errichtung und Betrieb von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen.
Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden:
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,
Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,
Investitionen und Unternehmensbeteiligungen,
Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,
Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,
Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,
Zertifizierungs- und Prüfungswesen,
finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,
Erstellung von Feasibilitystudien,
Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,
Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
(3)Absatz 3,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
Schlagworte
Agrartechnik, Bekleidungsware, Schuhware, Heilwasser, Papierindustrie, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Tourismuseinrichtung, Technologietransfer, Zertifizierungswesen, Bankdienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR12089192
alte Dokumentnummer
N5199749005L