Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 166/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in Form von Counter- und Bartertrading, treiben.
(3)Absatz 3,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR12089197
alte Dokumentnummer
N5199749010L