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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 1997,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 170/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, die von einem Investor einer der Vertragsparteien im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Regelungen der letztgenannten investiert werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
    2. Litera b
      Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
    3. Litera c
      Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
    4. Litera d
      geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Betriebsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
    5. Litera e
      öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;
  2. Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“
    1. Litera a
      jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    2. Litera b
      jede juristische Person, sowie jede Handelsgesellschaft, Personengesellschaft oder Wirtschaftsvereinigung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    3. Litera c
      jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor eine maßgebliche unmittelbare Kontrolle ausübt;
  3. Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
  4. Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme einer der Vertragsparteien mit gleicher Wirkung für die Investition eines Investors der anderen Vertragspartei;
  5. Absatz 5,umfaßt der Begriff „Hoheitsgebiet“ in bezug auf jede Vertragspartei das Staatsgebiet jeder der Vertragsparteien;
  6. Absatz 6,„Ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet in einem für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf höchstens ein Monat betragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10007903

Dokumentnummer

NOR12089214

Alte Dokumentnummer

N5199749707L