Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 170/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
Förderung und Schutz der Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2)Absatz 2,Gemäß Artikel 1 Abs. 1 genehmigte Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Änderung, in der die Vermögenswerte veranlagt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen der betreffenden Vertragspartei erfolgt, beeinträchtigt nicht deren rechtlichen Status als Investition.Gemäß Artikel 1 Absatz eins, genehmigte Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Änderung, in der die Vermögenswerte veranlagt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen der betreffenden Vertragspartei erfolgt, beeinträchtigt nicht deren rechtlichen Status als Investition.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12089215
alte Dokumentnummer
N5199749708L