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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 1997,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 170/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Behandlung der Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Absatz eins, dieses Artikels können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
    3. Litera c
      einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10007903

Dokumentnummer

NOR12089216

Alte Dokumentnummer

N5199749709L