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Art. 10

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 1997,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 170/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch Verhandlungen beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz eins, innerhalb von drei Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet:

jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

  1. Absatz 4,Werden die in Absatz 3, festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  2. Absatz 5,Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
  3. Absatz 6,Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
  4. Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10007903

Dokumentnummer

NOR12089223

Alte Dokumentnummer

N5199749716L