Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 170/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 11
Anwendung dieses Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in einem Widerspruch mit dem künftigen Rechtsbestand der Europäischen Union stehen, finden keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Erforderlichenfalls werden über die in Abs. 2 erwähnten Fragen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien aufgenommen.Erforderlichenfalls werden über die in Absatz 2, erwähnten Fragen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien aufgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12089224
Alte Dokumentnummer
N5199749717L