Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kombifreistellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Begriffsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern einschließlich der Leerfahrten
vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof unter Berücksichtigung der transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird oder zu einem Verladehafen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr),
vom Verladebahnhof oder Verladehafen zum Entladebahnhof oder Entladehafen in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 20 Fuß (6,05 m) Länge (Containerverkehr) mit der Eisenbahn oder mit einem See- oder Binnenschiff, auf einer Strecke von mehr als 100 km Luftlinie und
vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof unter Berücksichtigung der transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird oder von einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Entladehafen zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr),
bei der entweder der Ort der Absendung und/oder der Bestimmungsort außerhalb von Österreich liegen.
(2)Absatz 2,Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr liegt auch dann vor, wenn entweder der Vorlaufverkehr oder der Nachlaufverkehr auf der Straße entfällt.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12089266
alte Dokumentnummer
N5199750039L