Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kombifreistellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Befreiung von der Bewilligungspflicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist.Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist. (2)Absatz 2,Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Abs. 1 genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser StaatDer grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Absatz eins, genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat
die Anforderungen der in Anlage 1 enthaltenen
CEMT Resolution CEMT/CM(94)10 für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt und
entweder
Österreich und der betreffende Staat die Anwendbarkeit der in Anlage 2 enthaltenen CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 auf Basis der Gegenseitigkeit erklärt haben, oder
die Anwendbarkeit der CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 in bilateralen Vereinbarungen festgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12089267
alte Dokumentnummer
N5199750040L