Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 17.12.1997 — BGBl. II Nr. 399/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute17.12.1997 BGBl. II Nr. 399/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kombifreistellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.12.1997BGBl. II Nr. 399/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Nachweise

Paragraph 3,

Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im Paragraph 9, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt:

  1. Ziffer eins
    ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, ÖKOMBI Auflieferschein, Intercontainer Übergabeschein, CIM-Frachtbrief oder SAT-Frachtbrief;
  2. Ziffer 2
    beim Kombinierten Verkehr mit einem Binnenschiff
    1. Litera a
      im Vorlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit dem Vermerk „Anlieferung zu Binnenschiff“ und der Angabe des Hafens der Beladung;
    2. Litera b
      im Nachlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief (Ladeschein), wobei vor Beginn des Nachlaufverkehrs die Angaben der Häfen der Be- und Entladung durch einen Stempel der Hafenverwaltung zu bestätigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10007905

Dokumentnummer

NOR12089268

alte Dokumentnummer

N5199750041L