Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kombifreistellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Nachweise
§ 3.Paragraph 3,
Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt: Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im Paragraph 9, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt:
ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, ÖKOMBI Auflieferschein, Intercontainer Übergabeschein, CIM-Frachtbrief oder SAT-Frachtbrief;
beim Kombinierten Verkehr mit einem Binnenschiff
im Vorlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit dem Vermerk „Anlieferung zu Binnenschiff“ und der Angabe des Hafens der Beladung;
im Nachlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief (Ladeschein), wobei vor Beginn des Nachlaufverkehrs die Angaben der Häfen der Be- und Entladung durch einen Stempel der Hafenverwaltung zu bestätigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12089268
alte Dokumentnummer
N5199750041L