Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 25, Absatz 3,
Text
Mindestbewirtschaftungszeit
§ 10. (1) Ein Erzeuger muß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einhalten im FallParagraph 10, (1) Ein Erzeuger muß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einhalten im Fall
des Eigentumserwerbs an solchen Flächen,
der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, im ersten Jahr der Pacht den Umfang der ursprünglich stillzulegenden Flächen zuzüglich 40% überschreiten,
der Zusammenlegung nach dem Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951 und den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder,
der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer oder
der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
(2)Absatz 2,Die entsprechenden schriftlichen Unterlagen sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
Dokumentnummer
NOR12089280
Alte Dokumentnummer
N5199750060L