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§ 9 KPA-Verordnung 1997

Fassungen
19.12.1997 bis 28.12.1999 — BGBl. II Nr. 402/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 919.12.199728.12.1999 BGBl. II Nr. 402/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.12.1997BGBl. II Nr. 402/1997

Außerkrafttretensdatum

28.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999

Abkürzung

KPA-Verordnung 1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

6. Abschnitt

Flächenstillegung

Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche

Paragraph 9, (1) Für Flächen, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.

  1. Absatz 2,Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres.
  2. Absatz 3,Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Fächen Anmerkung, richtig: Flächen) die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stillegungszeitraums erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
  4. Absatz 5,Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück.

Gesetzesnummer

10007906

Dokumentnummer

NOR12089279

Alte Dokumentnummer

N5199750059L