Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 25 Abs. 3Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 25, Absatz 3
Text
Hartweizenzuschlag
§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen'' beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 658/96 angeführten Gebiet liegen.Paragraph 8, (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen'' beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang römisch fünf a der Verordnung (EG) Nr. 658/96 angeführten Gebiet liegen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 erforderliche Mindestaussaatmenge wirdDie gemäß Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 erforderliche Mindestaussaatmenge wird
für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit 120 kg/hafür das Wirtschaftsjahr 1999 aus 2000, mit 120 kg/ha
für die folgenden Wirtschaftsjahre mit 150 kg/ha festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12090277
Alte Dokumentnummer
N5199813192U