Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
5. Abschnitt
Hartweizen
Hartweizenzuschlag
§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 658/96 gewährt, wenn die im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen'' beantragten, mit Hartweizen bebauten Flächen in einem im Anhang VIa der Verordnung (EG) Nr. 658/96 angeführten Gebiet liegen.Paragraph 8, (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 658/96 gewährt, wenn die im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen'' beantragten, mit Hartweizen bebauten Flächen in einem im Anhang römisch sechs a der Verordnung (EG) Nr. 658/96 angeführten Gebiet liegen.
(2)Absatz 2,Übersteigt die Summe der beantragten Fläche die in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegte Höchstfläche, erfolgt eine aliquote Einkürzung der beantragten Flächen.
Dokumentnummer
NOR12089278
Alte Dokumentnummer
N5199750058L