Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sondervorschriften für Meldungen
§ 7. (1) Für Tiere, die sich vorübergehend nicht am Betrieb aufhalten, jedoch weiterhin in der Verantwortung des Tierhalters bleiben (zB auf Messen), hat abweichend von § 6 eine Sammelmeldung nur durch den Veranstalter über den vorübergehenden Aufenthalt innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.Paragraph 7, (1) Für Tiere, die sich vorübergehend nicht am Betrieb aufhalten, jedoch weiterhin in der Verantwortung des Tierhalters bleiben (zB auf Messen), hat abweichend von Paragraph 6, eine Sammelmeldung nur durch den Veranstalter über den vorübergehenden Aufenthalt innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 5 und 6 sind anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 5 und 6 sind anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12089302
Alte Dokumentnummer
N5199750114L