Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Tierpaß
§ 8. (1) Ein Tierpaß ist jedenfalls für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an den Tierhalter auszugeben. Die Beantragung des Tierpasses ist in einer von der AMA vorgegebenen Form möglich.Paragraph 8, (1) Ein Tierpaß ist jedenfalls für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an den Tierhalter auszugeben. Die Beantragung des Tierpasses ist in einer von der AMA vorgegebenen Form möglich.
(2)Absatz 2,Der Tierpaß hat folgende Angaben nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu enthalten:
Angaben zum Tier
Ohrmarkennummer des Muttertieres,
ursprüngliche Ohrmarkennummer bei Drittlandstieren,
Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
Name und Anschrift des jeweiligen Tierhalters,
Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz,
Angaben über jede Umsetzung,
Unterschrift des letzten Tierhalters,
sonstige Angaben
Angaben über die Beantragung von Rinderprämien,
Angaben über Gesundheitsstatus und Sperrvermerke,
ausgebende Stelle und Ausgabedatum.
(3)Absatz 3,Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig. Eine Ausgabe und Zurücknahme des Tierpasses durch die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder die im § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen und ein Ausdruck einer nicht bestätigten Ausfertigung des Tierpasses durch den Tierhalter in der von der AMA vorgegebenen Form ist möglich.Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig. Eine Ausgabe und Zurücknahme des Tierpasses durch die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder die im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Einrichtungen und ein Ausdruck einer nicht bestätigten Ausfertigung des Tierpasses durch den Tierhalter in der von der AMA vorgegebenen Form ist möglich.
(4)Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Monat, im Fall einer nicht bestätigten Ausfertigung 7 Tage.
Dokumentnummer
NOR12089303
Alte Dokumentnummer
N5199750115L