Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9) über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. vergleiche Paragraph 9,)
Text
§ 2.Paragraph 2,
In Kapitel 1 sind Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehört insbesondere:
die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 7 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
der Personenkreis, für den die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bestimmt ist;
der für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG).eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 PKG).
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR12089314
Alte Dokumentnummer
N5199750220L