Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9) über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. vergleiche Paragraph 9,)
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen.
(2)Absatz 2,Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung,
Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften,
Invaliditätspensionisten,
(3)Absatz 3,Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Absatz 2, sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Absatz 2, angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR12089315
Alte Dokumentnummer
N5199750221L