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§ 8

Fassungen
31.12.1997 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 424/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 831.12.199731.12.2006 BGBl. II Nr. 424/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1997BGBl. II Nr. 424/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht

über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. vergleiche Paragraph 9,)

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In Kapitel 7 ist die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Prüfung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6, PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Rechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG sind im Hinblick auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.
  4. Absatz 4,Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, PKG sind anzugeben.
  5. Absatz 5,Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigte

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR12089320

Alte Dokumentnummer

N5199750226L